Ratgeber

Küche steuerlich absetzen: Was ist möglich?

Eine neue Küche ist oft eine teure Angelegenheit und Möglichkeiten, Geld zu sparen, sollte man immer in Betracht ziehen. Tatsächlich können Sie beim Kauf einer neuen Küche einen Teil steuerlich absetzen – um genau zu sein, die Montage durch Profis. Leider nicht komplett und auch nur unter bestimmten Voraussetzungen – wir reden hier schließlich vom deutschen Steuerrecht – aber in vielen Fällen können Sie sich Geld vom Finanzamt bei der nächsten Steuererklärung zurück holen. Denn, wie bei den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen, können Sie auch Leistungen von Handwerkern in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Und dazu zählt auch der professionelle Aufbau Ihrer neuen Einbauküche.

Generell gilt, dass Sie von den im Haushalt erbrachten Handwerkerarbeiten 20 Prozent der Lohnkosten von der Steuer absetzen können. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Höchstgrenze von maximal 1200 Euro Steuerersparnis pro Jahr festgelegt. Aber auch dies ist immerhin eine nette Summe, die Sie sich nicht entgehen lassen sollten. Wir erklären, wie Sie die Küchenmontage von der Steuer absetzen.

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Montage der Küche – was der Staat übernimmt

Damit die Leistung Ihres Handwerkers überhaupt von der Steuer abgesetzt werden kann, gilt es zunächst zu beachten, was genau eigentlich gefördert wird:

  • Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Absetzbarkeit ist, dass die Montage der Einbauküche nicht im Rahmen eines Neubaus erfolgen darf. Das Haus oder die Wohnung muss bereits bestehen und genutzt werden.
  • Nur selbst genutzter Wohnraum kommt in den Genuss der Förderung. Ob Sie Eigentümer sind oder ob es sich eine Küche in der Mietwohnung handelt, ist dabei gleichgültig. Wichtig ist, dass Sie die Immobilie bewohnen. Das Finanzamt erkennt hier auch Wohnungen an, die Sie kostenlos den eigenen Kindern überlassen werden oder Ferienwohnungen, die Sie selbst nutzen.
  • Da der Staat ganz gezielt das Handwerk fördern will, können Sie ausschließlich die Arbeitskosten absetzen. Die Kosten für das Material werden nicht anerkannt.

Was müssen Sie beachten?

Wenn bei Ihrer Einbauküche die oben aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind, sollten Sie unbedingt folgende Punkte beachten, damit das Finanzamt die Kosten für die Montage bei der Steuererklärung berücksichtigt: 

  1. Die Arbeitskosten für die Montage müssen auf der Rechnung separat aufgeschlüsselt sein. Die Kosten für das Material erkennt der Fiskus nicht an. Am besten klären Sie diesen Punkt bereits im Vorfeld mit Ihrem Handwerker. Je genauer die Rechnung, umso weniger Probleme macht die Anerkennung durch das Finanzamt. Es gibt zwar inzwischen Urteile von Finanzrichtern, die auch einen in der Gesamtheit ausgewiesenen Lohnkostenanteil anerkennen, aber darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Und übrigens vereinfacht eine exakte Rechnung auch Ihre Kostenkontrolle.
  2. Die Rechnung muss per Überweisung durch eine Bank bezahlt werden. Barzahlung gegen Quittung wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Als Nachweis für das Finanzamt brauchen Sie also einen Kontoauszug oder einen Beleg für die Überweisung oder eine Bareinzahlung. Dies erscheint auf den ersten Blick zwar ein wenig seltsam, aber da der Staat mit dieser Förderung auch die Schwarzarbeit eindämmen will, besteht er darauf, dass der Weg des Geldes nachvollziehbar bleibt.
  3. Die Kosten für die Montage dürfen nicht weiter als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (zum Beispiel bei einem berufsbedingten Umzug) geltend gemacht werden. Sie können also die Kosten nur einmal geltend machen.

Wo wird es in der Steuererklärung eingetragen? 

Auf der Steuererklärung können Sie den Betrag (20% von den Arbeitskosten der Handwerker inklusive der Mehrwertsteuer) auf dem Mantelbogen auf Seite 3 in Zeile 73 unter dem Punkt "Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen" eintragen.

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