Ratgeber

Küche in der Mietwohnung: Das sind Ihre Rechte und Pflichten

Eine vernünftig ausgestattete Küche gehört zweifellos in jede Wohnung. Das bedeutet jedoch nicht, dass Vermieter verpflichtet sind, ihren Mietern eine solche zur Verfügung zu stellen. Wohnungen können komplett leer vermietet werden und auch das Gerücht, es müsse in jedem Fall mindestens eine Spüle vorhanden sein, stimmt nicht. Doch welche Rechte und Pflichten ergeben sich bei einer Mietwohnung mit Küche für beide Seiten? 

Was muss in einer Küche vorhanden sein?

Zunächst einmal stellt sich die Frage, wie „Küche“ überhaupt definiert wird. Muss es eine moderne Einbauküche mit den neuesten Geräten sein? Oder reichen ein paar zusammengewürfelte Küchenmöbel und ein alter Herd? Die Wahrheit liegt irgendwo dazwischen. Wird eine Wohnung „mit Küche“ angeboten, so sollten – so der allgemeine Konsens – zumindest eine Spüle, Kochplatten bzw. ein Backofen sowie ein Kühlschrank vorhanden sein. Die gesamte Einrichtung muss funktionsfähig und hygienisch einwandfrei sein, aber nicht unbedingt dem neuesten Standard entsprechen. Wer ein Induktionskochfeld, einen Pyrolyse-Backofen, einen Geschirrspüler oder Schränke mit eingebauter LED-Beleuchtung haben möchte, wird die Anschaffung vermutlich selbst tätigen müssen.

Wird die Wohnung ganz ohne Küche vermietet, müssen in dem dafür vorgesehenen Raum lediglich die Anschlüsse für Wasser, Strom und eventuell Gas vorhanden sein. Der Mieter kann die Küche dann ganz nach seinen Vorstellungen einrichten. Nur wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen, wie zum Beispiel das Entfernen einer Wand, um eine offene Wohnküche zu schaffen, muss die schriftliche Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden. Weitere bauliche Veränderungen, die der Genehmigung bedürfen, sind zum Beispiel die Verlegung von neuen Anschlüssen oder der Durchbruch einer Wand, um eine Ablufthaube zu installieren. Nach Beendigung des Mietverhältnisses nimmt man die Küche entweder wieder mit oder versucht, sie dem Ver- oder Nachmieter zu verkaufen. Meist sind Nachmieter gerne bereit, die Küche für eine bestimmte Ablöse zu übernehmen.

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Wer ist für Reparaturen in der Küche zuständig?

Ist in der Wohnung eine Einbauküche vorhanden, kann der Vermieter eine bestimmte Summe auf die Miete aufschlagen. Hierbei hat er nicht völlig freie Hand, sondern muss sich an bestimmte Regeln halten. So errechnet sich die Miete aus dem Anschaffungswert der Küche geteilt durch die Nutzungsdauer plus Kapitalzinsen. Eine nagelneue Designerküche schlägt demnach deutlich mehr zu Buche als ein Modell, das schon jahrelang im Einsatz ist.

Der Vermieter ist verpflichtet, defekte Möbel oder Geräte auf eigene Kosten reparieren zu lassen oder auszutauschen. Handwerkerleistungen in der Küche können Sie steuerlich absetzen. Kleinere Reparaturen muss der Vermieter selbst durchführen oder bezahlen, wenn der Mietvertrag eine Klein- oder Bagatellreparaturklausel enthält. Natürlich ist der Mieter verpflichtet, die Küche pfleglich zu behandeln. Normale Abnutzungserscheinungen muss der Vermieter allerdings tolerieren. Je nach ursprünglichem Wert der Küche gilt sie nach zehn bis spätestens 25 Jahren als „verbraucht“. Dann darf der Vermieter keinen Schadensersatz mehr verlangen, wenn sie durch den Mieter beschädigt wird.

Veränderungen immer schriftlich genehmigen lassen

Generell gilt, dass der Mieter die gesamte Wohnung, und somit auch die Küche, bei Auszug so übergeben muss, wie er sie beim Einzug vorgefunden hat. Wenn er sich dazu entscheidet, eine vorhandene Küche durch eine neue zu ersetzen, kann der Vermieter verlangen, dass die alte Küche zwischengelagert und beim Auszug wieder aufgebaut wird. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Küche an einem sauberen und trockenen Ort aufzubewahren. Um Konflikte zu vermeiden, ist es ratsam, sich den Austausch der Küche vorab vom Vermieter schriftlich genehmigen zu lassen.

Dies gilt auch für Sanierungsmaßnahmen, zum Beispiel die Verlegung eines neuen Fußbodens – auch wenn die Küche dadurch aufgewertet wird. Im Idealfall beteiligt sich der Vermieter entweder an den Kosten oder er zahlt dem Mieter bei Auszug eine gewisse Ablösesumme. Dieser Betrag kann nicht auf einen eventuellen Nachmieter abgewälzt werden.
 

Häufige Fragen zur Küche in der Mietwohnung

Die Minimalausstattung einer Küche besteht aus einer Spüle, Kochplatten bzw. einem Backofen sowie einem Kühlschrank. In der Regel sind auch Küchenschränke vorhanden. Je neuer und hochwertiger Möbel und Geräte sind, desto mehr darf auf die Miete aufgeschlagen werden.

Nach zehn bis 25 Jahren gilt eine Küche als „verbraucht“. Kosten können dann eigentlich nicht mehr auf die Miete aufgeschlagen werden, auch wenn es in der Praxis – gerade in begehrten Wohnlagen – oft anders aussieht. Auch Reparaturen müssen nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr vom Mieter bezahlt werden.

Wenn Backofen, Kühlschrank oder Geschirrspüler in einer mitvermieteten Einbauküche den Geist aufgeben, ist der Vermieter für Reparatur oder Ersatz zuständig. Manchmal ist im Mietvertrag allerdings festgehalten, dass der Mieter sogenannte Kleinstreparaturen selbst durchführen muss. Normale Gebrauchsspuren und Verschleißerscheinungen müssen vom Vermieter hingenommen werden.

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